Werkvertrag
Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Werkvertrag ist stets auf einen bestimmten Erfolg gerichtet. Im Gegensatz zum Dienstvertrag wird nicht die Arbeitsleistung als solche, sondern das Arbeitsergebnis geschuldet. Gegenstand des Werkvertrages kann die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein durch Dienste herbeizuführendes Tätigkeitswerk sein. Hauptpflicht des Unternehmers ist es, das Werk so herzustellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften hat und mangelfrei ist. Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Die Vergütung ist - sofern nichts anderes vereinbart - bei Abnahme des Werkes zu zahlen. Der Unternehmer ist somit vorleistungspflichtig.