VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen)
Seit 1926 gibt es die VOB, die so genannte Verdingungsordnung für Bauleistungen, die nach den Änderungen 2002 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen heißt. Die VOB ist aber kein Gesetz, muss also ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Die VOB besteht aus drei Teilen: Teil A beinhaltet förmliche Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen. Im wichtigen Teil B geht es um die Ausführung von Bauvorhaben: Dieser Teil sollte die einheitliche Basis aller Bauverträge sein. Der Teil C der VOB umfasst Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Auch wenn die VOB Vertragsgrundlage ist, sollte eine fünfjährige Gewährleistungsfrist nach dem BGB vereinbart werden. Die Gewährleistungsfrist der VOB beträgt nur zwei Jahre.