Bauabnahme

Die vertragliche Erfüllung einer Bauleistung wird durch die Bauabnahme bzw. das Abnahmeprotokoll dokumentiert. Werden keine Mängel festgestellt, beginnt mit der Unterzeichnung des Dokuments auch die Gewährleistungsfrist. Werden Mängel festgestellt, wird der Unternehmer zunächst zur Nachbesserung aufgefordert.

 

Mit der Abnahme bestätigt der Bauherr, dass alle vereinbarten Leistungen vertragsgemäß erbracht worden sind. Er sollte deshalb vorher prüfen, ob dies in vollem Umfang zutrifft. Bis zur Abnahme liegt die Beweispflicht noch beim Auftragnehmer. Später entdeckte Mängel können zwar auch nachträglich noch geltend gemacht werden, allerdings liegt die Beweislast dann beim Bauherren. Unterschieden werden die förmliche, die stillschweigende sowie die fiktive Abnahme.

 

Die förmliche Abnahme erfolgt im Rahmen einer Hausbegehung durch Bauherr und Auftragnehmer. Dies ist in der Regel ein Vertreter des Bauunternehmens oder der verantwortliche Handwerker. Nach gemeinsamer Begehung sollte ein Abnahmeprotokoll erstellt und von beiden Seiten unterschrieben werden. In dem Protokoll sollten etwaige Restarbeiten sowie die vom Bauherrn geltend gemachten Mängel aufgeführt werden.

 

Eine stillschweigende Abnahme greift ohne Hausbegehung. Maßgebend ist der Bezug des fertigen Hauses oder die Bezahlung der Schlussrechnung.

 

Die fiktive Abnahme ist ein Sonderfall. Sie tritt 12 Werktage nachdem der Auftragnehmer schriftlich festgestellt hat, dass er die Leistung vollendet hat, ein. Eine Möglichkeit ist die Zusendung der Schlussrechnung. Eine fiktive Abnahme kann auch sechs Werktage nach Beginn der Benutzung des Hauses eintreten.