Sturmsicherung mit Sturmklammern ein muss für den Dachdecker?

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Guten Tag,unser Haus bekam 2013 einen neuen Dachstuhl und Eindeckung mit Isener Ton Falzziegel.Das Dach ist ein normales Satteldach mit 30°Neigung in Windzone 2. Die Dachplatten wurden nicht mit Sturmklammern gesichert was nach dem Sturm unschwer zu erkennen war.Wäre das nicht die Pflicht des Dachdeckers gewesen bzw.muss er das noch nachholen?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

J.Ott


Dachexperte

In Ihrem Fall, d.h. auch ohne Mitwirkung eines Planers, hat Ihnen der Dachdecker eine fachgerechte Leistung zu liefern. Dies bedeutet u.a. , dass er Ausführende die Thematik Sturmsicherheit zu betrachten und evtl. erforderliche Maßnahmen auch anzubieten / zu kalkulieren, zu berechnen und selbstverständlich auch auszuführen hat. Ist der AN für diese Bemessungsleistungen nicht eingerichtet bzw. fachlich nicht in der Lage, hat er darauf hinzuweisen und diese Leistung muss dann gesondert über einen Fachplaner bestellt werden. Für den Einsatz und den erforderlichen Umfang von Windsogsicherungen (allgemein „Sturmklammern“) sind neben der generellen Lage in der Windzone (1 bis 4) gleichermaßen die tatsächlichen Standortgegebenheiten (z.B. Geländehöhe über Meeresspiegel), die tatsächliche Gebäudehöhe und die Dachform, Neigungswinkel und auch der Dachaufbau selbst (Art der Steine, Aufbau Unterdach, ...) maßgeblich. Bei Geländehöhen über 800 Meter sind weiterhin Erhöhungsfaktoren zu berücksichtigen. Ab einer Höhe von 1.100 Metern über Null sind die Berechnungen für die Windlasten und die Planung der erforderlichen Windsogsicherungen sogar nur von einem Fachplaner vorzunehmen. Doch Vorsicht, ein Satteldach in WZ 2 mit 30 Grad MUSS nicht vollständig geklammert werden, oft reichen Maßnahmen im First, Trauf- u. Ortgangbereich aus, d.h. in der Fläche kommt man fallabhängig auch ohne aus. Fragen Sie Ihren Dachdecker doch als erstes mal, ob er eine Berechnung ausgeführt hat. Viele namhafte Dachsteinhersteller bieten dafür sogar recht einfach zu bedienende Programme an. Kann er Ihnen dazu nichts sagen od. vorweisen wird es Zeit über Gewährleistungsfragen nachzudenken. Hierzu lassen Sie sich bitte vorab von einem Anwalt beraten.