Gewährleistung nach VOB bei Dacheindeckung

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Das Dach meiner 1958 gebauten Doppelhaushälfte hat mir in den zehn Jahren, die ich bis 2012 hier gewohnt habe, nie Probleme bereitet. Da ich aber vermutet habe, dass die Ziegel nicht mehr lange halten und auch, weil ich das Dach gerne gedämmt haben wollte, habe ich es 2012 neu eindecken lassen. Die Firma wurde mir von Freunden empfohlen, aber ich hatte jede Menge Ärger damit (zwei Monate statt zwei Wochen nahm die Eindeckung in Anspruch, zwischendurch Wasserschaden, weil die Handwerker bei Starkregen das offene Dach nicht ausreichend geschützt hatten, etc.), jedenfalls war ich froh, als die Handwerker endlich abgezogen waren. Nun hatte ich im vergangenen Jahr, vermutlich nach einem Sturm, zwei lockere Ziegel. Um nicht wieder mit diesem Betrieb in Kontakt zu kommen, habe ich einen anderen Handwerker beauftragt, den Schaden zu beseitigen und ihn aus eigener Tasche bezahlt. Jetzt hat mich aber mein Doppelhaushälftennachbar darauf aufmerksam gemacht, dass ein paar Schindeln am Schornstein fehlen/heruntergefallen sind. Nun meine Fragen: 1. Ist das normal bei einem neuen Dach oder ist gepfuscht worden? 2. Auf der Rechnung steht "Gewährleistung gemäß VOB neuester Fassung". Heißt das, die Gewährleistung beträgt nur vier Jahre und ich habe ohnehin kein Recht mehr darauf, dass mir die Firma den Schaden repariert?


Dachexperte

Sehr geehrte Frau Irrgang,

für Bauleistungen beträgt der Gewährleistungszeitraum nach VOB/B mindestens 4 Jahre. Bei einer Beauftragung nach BGB 2 bis 5 Jahre. Die Fristen / Zeiträume für Gewährleistungen werden in der VOB unter § 13 Abs. 4 geregelt. Für Werkverträge gilt §§ 631 ff. des BGB, hier § 634a Verjährung der Mängelansprüche. Entscheidend ist der Tag der Abnahme, ab diesem läuft die Gewährleistung. Da sie in 2012 gebaut u. vermutlich auch abgenommen haben, muss davon ausgegangen werden, dass kein formeller Gewährleistungsanspruch mehr besteht. Rechtsverbindlich hierzu beraten lassen sollten Sie sich aber bitte bei einem Fachanwalt.