Dachgeschossausbau

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Hallo,

ich habe eine Frage zum Thema Dachausbau. Wir überlegen den Dachboden als Arbeitszimmer zu nutzen. Ein ausstreichend großes Fenster ist als 2. Rettungsweg vorhanden. Eine 90 cm breite Treppe wird jedoch schwierig. Ist das Projekt damit gescheitert, weil der erste Rettungsweg einfach nicht gegeben ist? Oder gelten für Arbeitszimmer vllt andere Regeln?

Für eine Antwort wäre ich wirklich sehr dankbar! Ich blicke durch die ganzen Verordnungen leider nicht durch.

 

Mit freundlichen Grüßen

Lena Weber


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Hallo,

Wenn Sie das Dachgeschoss Ihres Wohnhauses ausbauen und ausschließlich selbst nutzen, gelten für das geplante Arbeitszimmer i.d.R. die gleichen Brandschutz-Regelungen wie für andere zum Wohnen geeignete private Dachräume, auch was Flucht- und Rettungswege angeht. Es ist dem Gesetzgeber also egal, ob Sie das ausgebaute Dachgeschoss als Schlafzimmer gestalten, Kinder und Gäste unterbringen oder eben arbeiten. Die Nutzungsart kann ja auch im Laufe der Jahre wechseln.

Die Vorschriften für Rettungs- und Fluchtwege beim Dachausbau sind unter anderem in den Landesbauordnungen (LBOs) der einzelnen Bundesländer festgelegt und können sich in Teilen unterscheiden. Das kann in der Tat etwas verwirrend werden.

Deshalb ein Blick auf die am häufigsten anzutreffende Regelungslage:

Die Mindestbreite für Fluchttreppen, auch als Notwendige Treppen bezeichnet, hängt vom Gebäudetyp und von der Personenanzahl ab, die im Notfall passieren können muss. In privaten Wohnhäusern mit Brandschutzklasse 1 und bis zu 5 Personen liegt sie üblicherweise bei 87,5 cm.

Es werden aber – vor allem bei Bestandsbauten, die saniert werden – oftmals auch abweichende Genehmigungen zugunsten (!) des Umbaus erteilt, je nachdem was sich technisch tatsächlich realisieren lässt, dem Hausbesitzer zumutbar und im Ergebnis zweckgerecht ist. Dass ein Sanierungsvorhaben an ein paar Zentimetern Treppenbreite scheitert, ist eher die Ausnahme. Lediglich Klappleitern und ähnliche Provisorien sind bei Wohnraumnutzung ein No-Go.

Es lohnt sich also auf jeden Fall, wenn Sie einfach bei Ihrem örtlichen Bauamt anfragen mit Angabe der derzeitigen und der geplanten Treppenlösung einschließlich Länge, Form und Steigung. Noch besser natürlich, wenn das ein Architekt für Sie klärt.

Ein „Aber“ gibt es: Nur, wenn sich in diesem Arbeitszimmer regelmäßig Nicht-Familienmitglieder, z. B. Angestellte, aufhielten bzw. es Kundenverkehr gäbe und demzufolge eine gewerbliche Nutzung vorläge, müsste man auch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.3) beachten, was bei Ihnen wahrscheinlich nicht der Fall sein wird. Dann sind die besagten 90 cm Treppenstufenbreite und höher definitiv gefordert. Ähnliches gilt bei Vermietung an Externe.

Einige zusätzliche Background-Informationen zum Thema Dachausbau und Brandschutz finden Sie unter diesem Link: www.dach.de/aktuell/dachausbaubrandschutz-was-ist-erforderlich-12431/

 

Beste Grüße und viel Erfolg!

Ihr Dachexperte