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Dachgauben – was ist möglich und zulässig
Brauche ich eine Baugenehmigung für Dachgauben?
Standort-abhängig: Das Baurecht für Gauben
Grundsätzlich – um eine Anfrage oder die baubehördliche Genehmigung kommt man beim Einbau einer Gaube kaum herum. Zwar schaffte die Einführung der Musterbauordnung (MBO, derzeit gültig in der Fassung von 2016) eine weitgehende Harmonisierung der Bestimmungen auf Länderebene. Sie ist aber kein Gesetz. Wie genau die Zustimmung des Bauamts auszusehen hat, ist daher immer noch je nach Bundesland in einzelnen Details unterschiedlich geregelt, zudem gibt es auch kommunale Bedingungen für den Gaubenbau.
Zur Orientierung für Hausbesitzer gibt es aber einige allgemein gültige Voraussetzungen:
- Der nachträgliche Einbau einer Gaube ist mindestens im sogenannten Kenntnisgabeverfahren anzeigepflichtig. Voraussetzung dafür ist ein Bebauungsplan, der den Einbau von Gauben generell vorsieht und somit einen Erlaubnisrahmen bildet. In diesen Fällen greift das vereinfachte Verfahren ohne Baugenehmigung.
- Liegt kein Bebauungsplan vor, muss jede Gaube vom Bauamt vorab genehmigt werden.
- Zudem muss ggf. ein Nachweis vorliegen, dass das Tragwerk des Gebäudes die zusätzliche Last einer Gaube ohne Beeinträchtigungen aufnehmen kann, es also nicht zu statischen Problemen kommt.
Entscheidend für die Bauerlaubnis: Die Größe der Gaube
Der Einbau einer Gaube stellt eine Veränderung der Gebäudeerscheinung dar und fällt daher in die Zuständigkeit des lokalen Bauamts. Ausschlaggebend ist vor allem die Größe der geplanten Gaube. Sie entscheidet darüber, ob es einer Baugenehmigung bedarf oder ob das behördliche „Go“ im vereinfachten Verfahren erlangt werden kann, weil die geplante Gaube in Größe und Form ins Zulassungsraster passt. Auch hier gibt es keine bundesweit einheitlichen Vorgaben.
Was bedeutet „ortsübliche Bebauung“?
Ein weiteres Kriterium dafür, ob der Bau einer Gaube zulässig ist, ist das Erscheinungsbild der Umgebung. Wenn die Kommune eine harmonische Gesamtbebauung anstrebt, gibt sie auch vor,
- ob Häuser generell Gauben aufweisen dürfen,
- welche Form diese haben können oder
- ob solche Aufbauten aus optischen Gründen nicht gewünscht sind.
Dasselbe gilt beispielsweise für Dachformen und -neigungen. Was genau als „ortsüblich“ eingestuft wird und was nicht, ist in der kommunalspezifischen Gestaltungssatzung festgelegt und im Zweifelsfall Gegenstand einer individuellen Zulässigkeitsprüfung.
Unser Tipp: Ein Foto hilft bei der Planung einer Gaube
Wenn Sie Ihr Dach nachträglich mit einer Gaube ausstatten wollen, aber nicht genau wissen, was dazu an behördlichen Zustimmungen erforderlich ist: Machen Sie ein Foto von Ihrem Dach und der näheren Umgebung und legen Sie dieses der zuständigen Baubehörde vor – der wahrscheinlich einfachste und kostengünstigste Weg, Näheres zu Modalitäten und Möglichkeiten in Erfahrung zu bringen. Bei der genauen Planung und der Realisierung Ihrer Gaube hilft Ihnen dann entweder ein Dachdecker- oder Zimmerer-Fachbetrieb oder der Architekt Ihres Vertrauens.
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Bildquelle: Rathscheck Schiefer (Header), Rheinzink (Insert)